Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 51. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicherten 10) auszet- 
Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entste- lungber Barm- 
hung des Feuers, es beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth- #ann erst. 
willen, dabei einen Unterschied macht. · 
H.52· 
Die Sozietaͤt hat jedoch, falls gegen den Versicherten wegen Verdachts 
der vorsaͤtzlichen oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von 
einem Dritten verursachten Brandstiftung eine gerichtliche Untersuchung einge- 
leitet ist, nicht eher die Verpflichtung, die Brandschadenverguͤtung — in jedem 
Falle ohne Verzugszinsen — zu zahlen, bis das Erkenntniß rechtskraͤftig ge- 
worden und in demselben das Nichtschuldig ausgesprochen ist. 
. 522. 
Jeder Hypothekengläubiger, für dessen Forderung ein bei der Sozietat 
versichertes Gebäude werhfrer ist, soll, wofern er sich solches ausbedungen hat, 
oder des Schuldners ausdrückliche Genehmigung dazu beibringt, berechtigt sei, 
sein Hppothekenrecht im Feuersozietätskataster vermerken zu lassen, und es ist 
alsdann die kataslerführende Behörde verbunden, nicht allein diesen Vermerk zu 
machen, sondern auch die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstru- 
memte zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht 
werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die 
ausdrückliche Genehmigung des Gldubigers beigebracht wird. Vermerke dieser 
Art sollen zugleich sekretirt und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt 
werden, welche ein Interesse zur Einsicht erweisen können. 
Haften auf einem abgebrannten Gebäude solche, im Kataster gehbrig 
vermerkte Hppothekenschulden, so soll, vorausgesetzt, daß vorab die sonsige In- 
solvenz des Schuldners gehörig erwiesen ist, auch in dem Falle des C. 52. die 
Sozietät den Gläubigern für das Kapital sowohl, als auch für die etwanigen 
rückständigen Zinsen insoweit gerecht werden, als solches ohne den Eintritt des 
Verbrechens des Schuldners hätte geschehen müssen. 
G. 53. 
Isi der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegarten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civilan= 
spruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, 
als dem Versicherten erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in 
r. 3848.) 107“ der
	        
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