Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der hausvaͤterlichen Beauflichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Ver- 
schuldung (culpa lata) zur Läst fallt. 
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Ob und inwieweit die Sozietät sonst gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im W3 des Civilprozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Dritten Austehen möchten, gehen bis auf den 
Betrag der von der Sozietät geleisteren Brandschadenvergütung Kraft der Ver- 
sicherung auf die Sozietät über. 
g. 55. 
Derjenige Schaden, welcher #m Kriege durch ein Feuer entstehr, welches, 
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, 
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Be- 
fehl eines Heerführers oder Offiziers, vorsätzlich erregt worden, wird von der 
Sozietät nicht vergütet. 
F. 56. 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili- 
tairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatze erregt worden, 
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich er- 
theilt worden ist. 
F. 57. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit, 
sei es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht 
zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
baudes durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge im 
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer solchen 
bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
F. 58. 
Feuerschaden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Vergütung durch die Sozietät keines- 
wegs ausgeschlossen. 
S. 59. 
Ebensowenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der Gr- 
baͤude
	        
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