baͤude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezuͤndet, son-
dern nur zertruͤmmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einem assoziirten Gebaͤube zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Loͤschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei-
tung des Feuers zu verhuͤten, z. B. durch ein von kompetenten Personen an-
geordnetes, oder doch nachher als noͤthig oder nuͤtzlich zur Feuerloͤschung nach-
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Waͤnden, Daͤchern u. s. w. an dem in
der Versicherung begriffenen Theil desselben zugefügt sind.
Schäden aber, welche durch Erdbeben, Palolr oder andere Explosionen,
oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn
ein sosches Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schäden selbst also Brand-
schäden sind.
g. 60.
Bei Partialschaͤden erfolgt die Vergürung in derselben Quote der Ver-
sicherungssumme, als von den versicherten Gebäuden nach F. 47. für abge-
brannt oder vernichtet erachtet worden.
K. 61.
Bei Totalschdden wird die ganze versicherte Summe vergütet und auf
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Bielmehr werden diese
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung über-
lassen.
“*
Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Totalschaden in zwei
Raten, und zwar die erste Hälfte baldmöglichst und in längstens zwei Monaten
nach dem Brandschaden, die zweite aber, sobald das Gebaude unter Dach ge-
bracht und der Nachweis darüber geführt ist; sie geschieht durch den Magistrat
unmittelbar an den Beschädigten gegen eine von diesem auf die Feuersozietäts=
kasse auszustellende Quittung.
Findet jedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes G. 73.)
überhaupt nicht statt, so erfolgt die Zahlung in zwei Hälften, die ersie zwei
Monate, die zweite vier Monate nach dem Brandschaden.
S. 63.
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hälften, die
erste längstens zwei Monate nach worgefo enem Brandschaden, die andere
leichzeitig oder später, sobald nämlich der Nachweis geführt wird, daß die
Wieberhesnellung erfolgt sei.
K. 64.
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in
(Nr. 3848.) den