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sonstigen Buͤreaugeschaͤften bedient sich die Feuersozietäts-Direktion der zu unent-
geltlicher Bearbeltung der Städte-Feuersozietäts-Geschäfte verpflichteten Subal-
kernen der Regierung. Jedoch soll für den Fall, daß die Kräfte des der Re-
gierung überwiesenen Personals hierzu nicht ausreichen, zu angemessener Remu-
nerirung von Büreaugehülfen, sowie für andere Büreaubedürfnisse insoweit, als
sonst dem Staatsfonds Mehrausgaben aufgebürdet werden würden, ein ange-
messenes Dispos#ionsquantum in dem vorgedachken, nach fünf Jahren zu revi-
direnden (F. 40.) Etat ausgebracht werden.
S. 77.
Unmittelbar unter der Fenersozieräs Oirerton. besorgt in jeder assozürten
Stadt des Regierungsbezirks der Magistrat unentgeltlich alle ihm nach diesem
Reglement obliegenden Geschäfte der Städte-Feuersozietaät in derselben Art, wie
die übrigen siadtischen Angelegenheiten.
F. 78.
Die Einziehung der Beiträge, sowie die Auszahlung der Brandvergü-
tungsgelder geschieht durch die Kämmerei= und resp. Kommunalkasse jeder Stadt
ohne besondere Vergütung. Die spezielle Kontrole derselben liegt dem Ma-
gistrat ob.
S. 79.
Für die Kassenbeamten der Städte-Feuersozietdt (§. 75. und 78.) gel-
ten, nächst der denselben etwa zu ertheilenden besonderen Instruktion, die nam-
lichen. Vorschriften, welche allen öffentlichen Kassenbeamten ertheilt sind.
K. 80.
Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kautionen, soweit
solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung der dieserhalb
bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen.
. 81.
Bei der Sogzietärs-Direktion wird ein Hauptlagerbuch und bei jedem #15 cs=
Magistrat ein besonderes Ortskataster geführt, welches alle, das Feuerversiche= fübrung der
rungsgeschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß. Sokiietlt.
g. 82.
Damit aus dem Hauptlagerbuche, in Zusammenstellung mit den Städte-
Feuersozietats= Kassenrechnungen, zu jeder Zeit alle das Feuersozietätswesen be-
treffenden Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkeit
entenommen werden können, so ist das Kataster in zweifacher Ausfertigung, für
jede Stadt besonders und zwar geordnet nach der Reihenfolge der einzelnen
darin belegenen Grundstücke, nach dem hier beigefügten Formular anzulegen
und weiter durchzuführen. Die Unikate dieser Ortskataster bilden das Stadt-
lagerbuch, wogegen aus den der Sozietätsdirektion rechtzeitig einzureichenden
Duplikaren das Hauptlagerbuch zusammengesetzt wird.
Johrgang 1853. (Nr. 3848.) 108 g. 83.