Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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sonstigen Buͤreaugeschaͤften bedient sich die Feuersozietäts-Direktion der zu unent- 
geltlicher Bearbeltung der Städte-Feuersozietäts-Geschäfte verpflichteten Subal- 
kernen der Regierung. Jedoch soll für den Fall, daß die Kräfte des der Re- 
gierung überwiesenen Personals hierzu nicht ausreichen, zu angemessener Remu- 
nerirung von Büreaugehülfen, sowie für andere Büreaubedürfnisse insoweit, als 
sonst dem Staatsfonds Mehrausgaben aufgebürdet werden würden, ein ange- 
messenes Dispos#ionsquantum in dem vorgedachken, nach fünf Jahren zu revi- 
direnden (F. 40.) Etat ausgebracht werden. 
S. 77. 
Unmittelbar unter der Fenersozieräs Oirerton. besorgt in jeder assozürten 
Stadt des Regierungsbezirks der Magistrat unentgeltlich alle ihm nach diesem 
Reglement obliegenden Geschäfte der Städte-Feuersozietaät in derselben Art, wie 
die übrigen siadtischen Angelegenheiten. 
F. 78. 
Die Einziehung der Beiträge, sowie die Auszahlung der Brandvergü- 
tungsgelder geschieht durch die Kämmerei= und resp. Kommunalkasse jeder Stadt 
ohne besondere Vergütung. Die spezielle Kontrole derselben liegt dem Ma- 
gistrat ob. 
S. 79. 
Für die Kassenbeamten der Städte-Feuersozietdt (§. 75. und 78.) gel- 
ten, nächst der denselben etwa zu ertheilenden besonderen Instruktion, die nam- 
lichen. Vorschriften, welche allen öffentlichen Kassenbeamten ertheilt sind. 
K. 80. 
Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kautionen, soweit 
solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung der dieserhalb 
bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen. 
. 81. 
Bei der Sogzietärs-Direktion wird ein Hauptlagerbuch und bei jedem #15 cs= 
Magistrat ein besonderes Ortskataster geführt, welches alle, das Feuerversiche= fübrung der 
rungsgeschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß. Sokiietlt. 
g. 82. 
Damit aus dem Hauptlagerbuche, in Zusammenstellung mit den Städte- 
Feuersozietats= Kassenrechnungen, zu jeder Zeit alle das Feuersozietätswesen be- 
treffenden Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichförmigkeit 
entenommen werden können, so ist das Kataster in zweifacher Ausfertigung, für 
jede Stadt besonders und zwar geordnet nach der Reihenfolge der einzelnen 
darin belegenen Grundstücke, nach dem hier beigefügten Formular anzulegen 
und weiter durchzuführen. Die Unikate dieser Ortskataster bilden das Stadt- 
lagerbuch, wogegen aus den der Sozietätsdirektion rechtzeitig einzureichenden 
Duplikaren das Hauptlagerbuch zusammengesetzt wird. 
Johrgang 1853. (Nr. 3848.) 108 g. 83.
	        
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