— 786 —
g. 83.
Die vorfallenden Veraͤnderungen (Eintreten neuer oder Wegfall bisheri-
ger Theilnehmer, Erhoͤhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme, so-
weit solche sonst zulassig ist (G. 32.), und Versetzungen aus einer Klasse in die
andere) werden, sobald solche als starthaft anerkannt sind, in die dazu besonders
bestimmten Kolumnen, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es gestamet,
nachgetragen, wenn aber dergleichen Veränderungen sich in einem Ortskataster
zu sehr häufen, so ist dann ein neues Ortskatasier in duplo auszufertigen, um
sowohl in dem Haupt= als in dem Stadtlagerbuch gleichzeitig an die Stelle
des alten gebracht zu werden; das alte wird alsdann aus den Büchern ent-
fernt und zu den Akten gebracht.
g. 84.
Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem Haupt-
lagerbuche und den Ortskatastern erhalten werde, muß seder Magisirat alljaͤhr-
lich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die mit dem
Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und von ihm be-
glaubigte Abschrift aller Veraͤnderungsvermerke, welche seit dem Zeitpunkte der
letzten gleichartigen Berichterstattung stattgefunden haben, in duplo an die
Sozietaͤtsdirektion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit dem
Atteste der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Hauptlagerbuch
versehen, binnen langstens drei Monaten zurückzusenden.
S. 85.
Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Soziekät oder Erhöhung
einer Versicherungssumme, welche mit der K. 19. bezeichneten ausdrücklichen
Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat ge-
langen; dieser hat alsdann sofort die Anfertigung des Karasters zu veranlassen
und solches an die Direktion einzusenden, von welcher die Genehmigung in einer
besonderen Verfügung auszusprechen ist.
F. 86.
Wer aber sonst in dem Falle ist, der Sozietät mit# dem nachst beoor-
stehenden Eintrittstermin als neuer Interessent beizutreten, muß sein desfallsiges
Gesuch wenigstens zwei Monate vorher an den betreffenden Magistrat ge-
langen lassen und kann widrigenfalls von letzterem, wenn nämlich derselbe mit
der Regulirung des Anliegens nicht mehr zu rechter Zeit zu Stande zu kom-
men glaubt, für den nächsten Eintritkstermin zurückgewiesen werden, sofern das
Gesuch nicht aufnahmepflichtige Gebäude betrifft GV. 7. und 10.). Im ent-
gegengesetzten Falle und wenn der Antragende selbst die Vergögerung verschul-
det hat, kreten die Bestimmungen der ##. 12. bis 14. dieses Reglements ein.
F. 87.
Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der eingereichten Be-
schreibungen, oder etwanige Taxaufnahme, müssen bis längstens vier Wochen
vor