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vor Eintritt des Aufnahmetermins bewirkt und bis dahin überhaupt in den
Städten alle Aufnahmegeschäfte vollständig zur Genehmigung der Sozietäts-
direktion vorbereitet, abgeschlossen werden.
S. 88.
Bei bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen kommt es darauf an,
ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Beschreibung und
des der letztern angehängten Attesies zulassig sind und nachgesucht worden, oder
ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse der §#. 23. ff. bedarf. Im
letzteren Falle findet die Vorschrift der. 9### 86. und 87. statt. Solche Erhö-
hungen aber, die etwa blos auf den Grund der schon vorhandenen Dokumente
zu bewirken sind, imgleichen sonst zulässige (IV. 19. und 32.) Heruntersetzun-
en der Versicherungssummen und gänzliche Löschungen, können noch bis vier
ochen vor dem ncchsten Eintrittslermine rechtzeitig nachgesucht und müssen
bis dahin angenommen werden.
S. 89.
Alle Anträge, welche nach Vorsiehendem zu spat eingehen, um noch für
den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweifelsfalle und
wenn nicht bestimmte Vorschriften ein Anderes bedingen, so angesehen, als ob
se im Laufe der naͤchstfolgenden Periode zu gehoͤriger Zeit angebracht wor-
en waͤren.
F. 90.
Spatestens drei Wochen vor dem Eintrittstermine müssen alle Berichte,
Anträge und Beschreibungen oder Taxen, welche die Magisträte einzureichen
haben, in den Händen der Sozietätsdirektion sein. Oie letztere muß dann vor
allen Dingen diejenigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und
Bedenken finden, die noch vor dem nächsien Eintrittstermine zu erledigen sind,
schleunigst herausheben und deshalb das Nöthige verfügen. Bis zu diesem
Zeitpunkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des Hauptlagerbuchs bewir-
ken und jedem Magistrat die ihn angehende #uesenigung zugehen lassen.
g. 91.
Nach deren Eingang ist dem Bersicherten zu jeder Zeit die Einsicht des
Ortskarasters, soweit es ihn betrifft, gestattet, um sich davon zu überzeugen,
daß nach der Beschreibung oder Taxe (8#. 25. und 28.) die Eintragung im
Kataster stattgefunden habe. Wenn aber der versicherte Eigenthümer außerdem
von dem Magistrat eine Bescheinigung über seine Feuerversicherung begehrt, so
soll diese zwar nicht versagt werden, "öó0 kann jedoch nur gegen Entrichtung der
Schreibgebühren erfolgen.
F. 92.
Bei entstehenden Brandunfallen muß der Magistrat bei Vermeidung
einer verhältnißmäßigen Ordnungsstrafe, mit Beziehung der Katasternummer
(Ne. 3848.) 1085 der