Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der verungluͤckten Gebaͤude, der Sozietaͤtsdirektion mit der naͤchsten Post eine 
kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (F. 45. ff.) in 
längsiens vierzehn Tagen nach dem stattgehabten Brandschaden vollständig bewir- 
ken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe 
längsiens innerhalb vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befin- 
den muß. 
g. 83. 
Werden diese G. 92.) Fristen verabsaͤumt, oder finden sich gegen die 
Schadenaufnahme Seitens der Sozietaͤtsdirektion wesentliche Erinnerungen, denen 
nicht mehr vor Eintrikt der ersten reglementsmäßigen Zahlungsfrist (9#. 62. f.) 
abgeholfen werden kann, so ist der Sadumige für die daraus etwa entstehenden 
nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem nach Umständen in eine Ordnungs-= 
strafe von Einem bis zwanzig Thalern verfallen. 
g. 94. 
Die Einziehung der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Grund einer Hebe- 
rolle, welche am Anfange jeden Jahres der städtische Feuerkassen-Rezeptor nach 
dem Ortskataster anzulegen und der Magistrat zu revidiren und zu bestätigen 
har; dagegen die der außerordentlichen Beiträge (F. 33.) nach den von der 
Direktion ergehenden und von den Magisträten sowohl den Feuerkassen-Rezep- 
kuren als den einzelnen Debenten bekannt zu machenden Ausschreibungen. 
S. 95. 
Uebrigens sind die Kassengeschafte so zu berreiben, daß alle Geldversen- 
dungen zwischen der Sozietätskasse und den einzelnen städtischen Feuerkassen- 
Rezepturen möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die 
letzteren angewiesen und demnach von den letzteren an die ersteren, soviel irgend 
thunlich, nur Quittungen über die auf Anweisungen geleisteten Zahlungen über- 
sendet werden. 
K. 96. 
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direktion ihrerseits alle Zahlungs- 
anweisungen an die Sozietäkskasse ergehen läßt, die letztere alle vorkommenden 
Zahlungen, unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, 
auf die einzelnen stadrischen Feuerkassen-Rezepturen anweisen. 
K. 97. 
Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber ihrerseirs alle Auszah- 
lungen nur im Namen und auf Rechnung der Sozietätskasse, unter Zuziehung 
und gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit der stadtischen Kassenkuratel, auf deren 
allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen keine Zahlung ohne diese An- 
weisung leislen. 
S. 98.
	        
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