Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 98. 
Alle Auszahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Sozietätsdirektion 
nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
S. 99. 
Der Sogzietätsdirekrion und Sozietätskasse liegt es ob, bei ihren Dispo- 
sitionen dahin zu sehen, daß bei keinem Stadt-Feuersozietäts-Rendanten ein zu 
großer baarer Bestand erwachsen könne. Des Endes muß aber auch jeder der 
etztern durch den ihm zunächst vorgesetzten Magistrat monatlich einen Abschluß 
von dem Zustande seines Soll, Ist, Rest und Bestand an die Sozietäts- 
direktion gelangen lassen. 
K. 100. 
Wenn bei der Feuersozietätskasse durch Ueberschüsse der ordentlichen Bei- 
träge eines Jahres sich Bestände ergeben, so sollen dieselben als Reservefonds 
aufgesammelr und bis auf Weiteres zum Nutzen der Sozietät zinsbar ange- 
legt werden. Bei der nach fünf Jahren stattfindenden Reoision der Sozietäts- 
verwaltung (H. 40.) wird sodann über die fernere Bestimmung dieser Erspar- 
nisse von den versammelten Deputirten Beschluß gefaßt werden. 
K. 101. 
Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den einzelnen 
städtischen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich statt; denn da einerseits der 
Betrag ihrer Gesammteinnahme bekannt und durch die Heberolle und resp. das 
Ortskataster begründet, auch wenn etwa das Ausschreiben eines außerordent- 
lichen Beitrags stattfindet, dessen Ertrag von der Sozietätsdirektion selbst zu 
berechnen ist, andererseits aber Seitens der Sozietätsdivrektion in der Regel 
keine Reste gestattet werden, sondern es Sache des Magistraks ist und bleibt, 
die Feuersoziertäts-Beiträge der Stadt bei eigener Verhaftung auf jede gesetzliche 
Weise herbeizuschaffen, so kommt es nur darauf an, daß alljahrlich längstens 
bis drei Monat nach Neujahr jeder Kommunalkassen-Rendam seine völlig 
erledigte Original-Heberolle durch den Magistrat an die Sozietätsdirektion ein- 
sende und ein von der letztern ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß derselbe die 
gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Regierungs-Haupkkasse richtig 
abgeliefert habe. 
K. 102. 
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Beiträge 
selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zah- 
lungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Sozietätskasse für jede Stadt 
ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Sozietätsdirektion bei eigener 
Verhaftung ob. 
(Nr. 3848.) . 103.
	        
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