Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 107. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadensaufnahmen, bei 
den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und aͤhnlichen Gelegenheiten vor- 
fallen, oder auch auf Praͤmien zur Aufmunterung rc. verwandt werden, kann 
die Sozietarsdirektion insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Reglements gründen, selbstsiändig feststellen und zur Auszahlung an- 
weisen, und gilt hierbei als Regel, daß Staats= oder Kommunalbeamte, soweit 
sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerks- 
meister 2c. an Diäten, Versäumniß= und Zehrungskosten, Reisegeldern rc. 
nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Ge- 
schaften für öffenkliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden. 
Zu etwanigen Generalkoslen, die sich auf das gegenwärtige Reglemen 
nicht gründen, muß die Genehmigung des Oberpräsidenten eingeholt werden. 
F. 108. 
Um die künftige Uebersicht aller das städtische Feuersozietätswesen be- 
treffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender 
Form angelegt werden: 
1) bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Einnahme- 
titel für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der General= 
summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapitalien 
und des für dieselbe reglementsmäßig stattfindenden Prozentsatzes in Rech- 
nung zu stellen, wogegen dann die augerordentlichen Beiträge, da sie sich 
von selbst nach den ordentlichen proportioniren, in dem zweiten Einnahme- 
titel ohne diese Unterscheidungen in folle verrechnet werden können; 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Titel, an bezahlten Brandvergütungs- 
geldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und in beson- 
deren Kolumnen vorn die Versicherungssumme des Gebäudes nachgewie- 
sen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die Quole der 
stalrgefundenen Beschädigung (P. 47.) vermerkt werden. 
Soweit die Sozietätskasse, um namentlich der Vorschrift zul 1. zu ge- 
nügen, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche bedarf, muß sie sich die- 
selbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt werden. 
K. 109. 
Die Sozietätskasse muß monatlich einer ordentlichen Revision durch die 
Sozietätsdirektion unterworfen werden, welche auch mindeslens einmal in jedem 
Jalre eine außerordentliche Revision derselben vorzunehmen hat. 
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Die bei den Kämmereikassen befindlichen Sozietätsgelder werden bei den 
von Seiten der Magisträte vorzunehmenden Revissonen mit wahrgenommen. 
(Nr. 3348.) G. 111.
	        
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