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g. 111.
1) Versahren Beschwerden über das Verfahren der Magisträte in Feuersozietäts-Ange-
Drn u legenheiten, oder Anfragen derselben sind zunächst bei der Sozietätsdirektion, i
haöherer Instanz aber bei dem Oberpräsidenten der Provinz und event. bei
dem Minister des Innern anzubringen; Beschwerden, welche über die Sozietäts=
direktion selbst anzubringen und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein
möchten, gelangen gleichfalls zunächst an den Oberpräsidenten und in letzter
Instanz an den Minister des Innern.
S. 112.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozierät und einem oder mehreren Assozürten entstehen, verbleibt
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage
bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand-
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über-
haupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei oder nicht. Doch versteht
sich von selbst, daß auch in diesen Fallen ein Kompromiß auf schiedsrichterliche
Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist.
S. 113.
Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, namentlich
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, über
den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäkten, über zu
bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechtsweg
nicht statt, sondern es siehr dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der
Fesisetzung der Sozietätsdirektion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen
dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entschei-
dung zu. Ist aber diese Wahl einmal gekroffen und auf dem gewählten Wege
bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach davon nicht wieder abgegan-
gen werden.
*
Der Rekurs geht nach F. 111. zunächst an den Oberpräsidenten der
Provinz und dann an den Minister des Innern, dessen Entscheidung auf die-
sem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche
Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer
Praklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der
Sozieratsdirektion bei der letztern anbringen.
S. 115.
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern besie-
hen, wovon einer als Obmann fungirt. ODen ersten Schiedsrichter ernennt der
mit der Sozierät in Streit befangene Interessent, den zweiten der Magistrat,
und zwar müussen beide aus der Zahl der Assozürten, großjährig und untadel-
haften Rufes sein, auch weder mit dem Provokanten, noch unter sich in einem
nach