Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 803 — 
Schema. 
Obligation des Schlaweschen Kreises 
Litt.. .M .. . . .. 
über Thaler Preuß. Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Schlaweschen Kreises 
bekennt auf Grund der von den Königlichen Ministerien des Innern und der 
Finanzen unterm 7. Februar 1853. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 6. April, 
8. Juni und 25. November 1852. sich Namens des Kreises durch diese für 
jeden Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von 
. . Thalern Preußisch Kurant 
nach dem Munzfuße von 176 l., welche für den Schlaweschen Kreis kontrahirt 
worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung geschieht vom Fobrr 1855. ab allmälig innerhalb eines 
Zeitraums von fünf und dreißig Jahren aus einem zu diesem Behuf gebildeten 
Tilgungsfonds nach Maaßgabe des genehmigten Amortisationsplans. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der 
im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin deshalb ergehenden öffent- 
lichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, von 
heute ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Münzsorte mit jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Jinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der 
ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Schlawe, den 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Schlaweschen 
reise. 
Mit diesen Obligationen sind zwölf Zins- 
kupons von Nr. 1. bis 12. mit gleicher Unter- 
schrist ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer 
Einlösung des Kapitals mit der Schuldver- 
schreibung erfolgt. 
(Nr. 3850.) 110“ Zins-
	        
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