Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3851.) Konzessions= und Bestaätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Zweigbahn 
von Oberhausen über Wesel und Emmerich bis zur Niederländischen Grenze 
in der Richtung auf Arnheim, von Seiten der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft. Vom 1. September 1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die unterm 18. Dezember 1843. (Gesetz-Sammlung 1844. 
Seite 21. ff.) von Uns bestatigte Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in den 
Generalversammlungen vom 21. Juni 1851. und 25. Juni 1853. beschlossen 
hat, ihr Unternehmen auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ober- 
hausen über Wesel und Emmerich bis zur Niederländischen Grenze in der Rich- 
kung auf Arnheim auf Grund des von Uns bereits genehmigten Vertrages 
vom 30. Dezember 1852. (Gesetz-Sammlung 1853. Seite 255.) auszudehnen, 
wollen Wir der gedachten Gesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeich- 
neten Eisenbahn nach Maaßgabe des Vertrages vom 30. Dezember 1852. hier- 
durch die landesherrliche Konzession ertheilen, auch die anliegenden, auf Grund 
-der in der Generalversammlung vom 25. Juni 1853. gefaßken Beschlüsse aus- 
efertigten Zusatzbestimmungen zu den 99. 16. und 21. der Statuten für die 
Eiln-Riindener Eisenbahngesellschaft hiermit bestätigen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un- 
ternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen orschriften, betreffend das 
Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund- 
stücke, auf die vorgedachte Eisenbahnunternehmung Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den 
Zusatzbestimmungen zu den Gesellschaftsstatuten durch die Gesetz-Sammlung 
bekannt gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
  
We 3851.) Zusatz-
	        
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