Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zusatzbestimmungen 
zu den §. 10. und 21. der unterm 18. Dezember 1843. Allerhöchst 
bestätigten Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahn- 
· gesellschaft, 
beschlossen in der General-Versammlung vom 25. Juni 1853. 
Auf Grund des zwischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariat zu 
Cöln und der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft unterm 
30. Dezember 1852. abgeschlossenen Vertrages, die Uebemahme der Erbauung 
und des Betriebes der Bahn von Oberhausen bis zur Niederländischen Grenze 
in der Richtung auf Arnheim betreffend, treten zu den G. 10. und 21. der 
Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft folgende vier Zusatzbe- 
stimmungen ein. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Bahn von Oberhausen nach der 
Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim nicht dazu hinreichen 
sollte, um das vorläufig angenommene resp. unter Zuziehung eines Kommissars 
des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
definitiv berechnete und festgestellte Anlagekapital mit 34 Prozent zu verzinsen, 
wird vom Staate aus dem ihm nach F. 16. IV. zustehenden dritten Theil vom 
Ueberschusse über 5 Prozent des Anlagekapitals und aus den ihm nach F. 21. 
zustehenden Dividenden der hierzu nöthige Zuschuß geleistet. 
2. 
Zur Sicherung eines fuͤr die Deckung etwaiger Zinsenausfaͤlle ausrei- 
chenden Garantiefonds uͤbernimmt der Staat auch die Verpflichtung, die ihm 
aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen zustehenden Ueberschüsse und 
Dioidenden vom Betriebsjahre 1851. ab gerechnet, incl. des pro 1850. zum 
Betrage von 8443 Rcthlr. bereits bchogenen Ueberschusses, so lange selbst anzu- 
sammeln und zu verwalten, bis die Bahn von Oberhausen nach der Nieder- 
ländischen Grenze während fünf hintereinander folgenden Jahren alljährlich 
einen Reinertrag von wenigstens drei ein halb Prozent aufgebracht haben wird. 
3. 
Mit dem voachten Zeitpunkt tritt fuͤr den Staat die Berechtigung 
ein, den angesammelten Fonds weniger einer Summe von 100,000 Rehlrn. 
nach Anleitung der G. 16. und 21. zu verwenden. — Dieser Resifonds von 
100,000 Rehlrn. bildet einen eisernen Garantiebestand, den der Staat, so lange 
und
	        
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