Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Coln-Mindener 
Eisenbahnunternehmen zustehenden Ueberschüssen und Dividenden wieder zu kom- 
pletiren gehalten ist. 
Das im F. 21. dem Staate vorbehaltene Recht, die zur Aktien-Amorti- 
sation zu verwendenden Zinsen und Dividenden des vom Staate übernommenen 
Siebentels der Aktien auf Ein Prozent des gesammten Anlagekapitals zu er- 
höhen, bleibt dergestalt unbeschränkt aufrecht erhalten, daß durch die Ueberwei- 
sung der Dividenden jenes Siebentels an den Garantiefonds für die Bahn von 
Oberhausen nach der Niederländischen Grenze der Staat nicht behindert ist, 
den im citirten §. 21. Nr. 1. erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse 
aus sonstigen Fonds dennoch alljährlich auf ein volles Prozent zu bringen. 
  
(Nr. 3851—1 (Nr. 3852.)
	        
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