Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 809 — 
Obligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts-Obligationen wird das gegen- 
wärtige Prioilegium abgedruckt. 
g. 2. 
Die Prierikete-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset. 
Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnumerando in der Zeit vom 
1. bis 30. April und 1. bis 31. Okktober eines jeden Jahres in Cöln und 
Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion 
hierzu bestimmt werden, gezahlt. 
Zinsen von Prioritats-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren 
von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheil der Ceellschaf. 
S. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch alljähr- 
liche Verwendung des Reinertrages der Bahn von Oberhausen nach der Hol- 
ländischen Grenze über vier Prozent des Anlagekapitals bis zur Höhe eines 
halben Prozents desselben und der auf die eingelösten Prioritäts -Obligationen 
fallenden Zinsen. Die Nummern der für ein Jahr zu amortifirenden Prioritäts- 
Obligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos 
bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amorti= 
sation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt im April des auf die Aus- 
loosung folgenden Jahres. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vor- 
behalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu 
verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, 
wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzu- 
lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1858. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge- 
werbe und oöffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
K. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu- 
biger der Cöln-Mindener Eisenbahngeselllchafg und sind daher befugt, wegen 
ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gezellschrt 
und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
aktien und der zu denselben gehörigen Kupons und Dividendenscheine zu halten. 
Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847., 
30. März 1849. und 14. Februar 1853. emittirten 46,745 Stück Prioritäts- 
Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 
9,174,500 Rthlrn. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des 
Jabrgang 1853. (Nr. 3852.) 111 gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.