Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen 
9 eracklich reservirt und gescher. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist aber, sofern sich bei der 
unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und Ffenilche Arbeiten erfolgenden definitiven Berechnung und Fest- 
stellung des für die Bahn von Oberhausen nach der Holländischen Grenze bei 
Elten erforderlichen Baukapitals ein Mehrbedarf über den vorläufig angenom- 
menen Betrag von drei Millionen Thalern herausstellen sollte, berechtigt, den- 
selben durch eine weitere Ausgabe von Obligationen Littr. B., die mit den, 
nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen die gleiche 
Priorität haben, zu beschaffen. Auch bleibt der Cöln-Mindener Eisenbahnge- 
sellschaft den Inhabern der nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittiren- 
den Obligationen gegenüber das Recht vorbehalten, Behufs Vervollständigung 
der Bauten und Anlagen der Cöln-Mindener Eisenbahn, sowie zur. Vermeh- 
rung der Betriebsmittel dieser Bahn und Behufs eines zum Bau einer festen 
Rheinbrücke bei Cöln der Staatsregierung zu leistenden Beitrags mit Geneh- 
migung des Staats eine fernere Anleihe zum Betrage von zwei Millionen 
sechsmalhunderttausend Thalern zu gleicher Priorität mit den nach dem gegen- 
wärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen zu machen. Eine weltere 
Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien, Prioritäts- 
Obligationen oder durch Aufnahme eines Darlehns darf hiernächst nur dann 
erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8. Oktober 1847. emit- 
tirten 18,745 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 30. März 1849. 
emictirten 17,000 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 14. Februar 
1853. emittirten 11,000 Stück und den auf Grund des gegenwärtigen Privi- 
legiums zu emittirenden 16,000 Stück Prieritäts-Obligaionen nebst Zinsen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich eingerdumt und sicher gestellt ist. Eine Veräußerung 
der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft ge- 
hörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts -Obligationen der 
egemwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung 
ezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhefe befind- 
chen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa 
an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden 
mochten. 
F. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im 
§. 3. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibr, 
hb) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört, 
Pc) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
4) wenn die im §. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
	        
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