Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe 
der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Di- 
rektion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritaäts -Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr; doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 9. 
Die in §. ., 6., 7. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Königlich Preuzischen Staats-Anzeiger, die Kölnische, die 
Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. " 
Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blätter be- 
stimmt die Direktion dafür eine andere Jeitung, in welcher jene Bekanntma- 
chungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jisseel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben 
oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh.
	        
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