Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 818 — 
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft guͤltig zusammenberufen und 
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Buͤchern, Rech- 
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesell- 
schaft Einsicht nehmen; 7) die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung den Be- 
stimmungen des vorgedachten Gesetzes und den, den Bergbau betreffenden er- 
gangenen oder noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen. 
Wir befehlen, daß diese Urkunde mit einer neuen Ausfertigung der 
Statuten und des notariellen Akts vom 10. September 1853. für immer ver- 
bunden und mit dem Tert der Statuten und dem Deutschen Tert der Formulare 
für die Aktien und Dividendenscheine durch die Gesetz-Sammlung und das 
Amöblaun Unserer Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kunde gebracht 
werden soll. 
Urkundlich Unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Statut
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.