Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Jede Verlaͤngerung der Dauer der Gesellschaft uͤber funfzig Jahre hin- 
aus bedarf übrigens der landesherrlichen Bestätigung. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft hat zum Gegenstande: 
1) die Ausbeutung von Galmei, Kupfer, Silber, Bleierzen und Kohlen, 
überhaupt aller nutzbaren Erze und Fossilien aus den Bergwerken und 
Gruben, resp. Bergwerks= und Grubenantheilen, welche die Gesellschaft, 
unter welchem Titel es irgend sein möge, in Schlesien erwirbt; 
2) das Aufsuchen und den Ankauf dieser Erze, die Etlangung und Erwer- 
bung oder Pachtung der zu ihrer Ausbeutung erforderlichen Kon- 
zessionen; 
3) die Fabrikation von Zink, Blei, Kupfer, Silber und den Handel mit 
diesen Metallen und Erzen, sowie den Verkauf aller aus jenen Erzen 
überhaupt zu gewinnenden Produkte. 
Artikel 5. 
Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeichnete Operationen sind der 
Gesellschaft förmlich untersagt. 
Zweites Kapitel. 
Gesellschaftskapital und dessen Einzahlung. 
Artikel 6. 
Das Gesellschaftskapital ist auf fünf Millionen Thaler Preußi- 
schen Kurants festgesetzt und zerfallt in funfzigtausend Aktien, jede im Be- 
trage von Einhundert Thalern Preußischen Kurants. Jeder Aktienzeichner ist 
verpflichtet, ein Viertel oder fünf und zwanzig Thaler Preußisch Kuran auf 
sjede Aktie sofort, und den Ueberrest einen Monat nach erfolgter Zahlungsauf- 
forderung des Verwaltungsrathes, die erlangte landesherrliche Genehmigung 
vorausgesetzt, zu zahlen. 
Alle Zahlungen erfolgen 
zu Breslau bei den Herren C. T. Löbbecke & Co. 
od 
er 
den Herren Ruffer & Co. 
Die erste Zahlung wird durch eine einfache Quittung bescheinigt; bei der zwei- 
ten werden dem Einzahlenden die definitiven Aktiendokumente behaͤndigt. 
Sollte die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nicht bis zum 
1. Oktober dieses Jahres erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlungen von 
fuͤnf und zwanzig Thalern den Zeichnern, jedoch ohne Zinsen, zuruͤcker ang. 
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