Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 7. 
Von jeder Summe, deren Jahlung verzögert wird, laufen, ohne daß es 
erichtlicher Aufforderung bedürfte, von felbst fünf Prozent Zinsen, für das 
ahr gerechnet, vom Tage der Fälligkeit ab, zum Vortheile der Gesellschaft. 
Artikel 8. 
Ist die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlich am Verfalltage gelei- 
stet worden, so werden die Nummern der Zeichnungen, welche im Rückstande 
sind, in den im Artikel 35. bezeichneten Tagesblättern verbffentlicht. 
Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung har die Gesellschaft das 
Recht, die betreffenden Aktien für Rechnung und Gefahr der Säumigen durch 
einen vereideten Makler oder durch einen Wechselagenten, wo es für gut ge- 
funden wird, verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an einem 
2 ee oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Lge oder gerichtliche Förm- 
lichkeit. 
Die Interimsquittungen über die also verkauften Aktien erlöschen von 
selbst, und den Käufern werden neue Interimsquittungen unter denselben Num- 
mern ausgefertigt. 
Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingerdäumten Be- 
fugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnlichen Rechts- 
mittel gegen die säumigen Aktionaire in Anwendung zu bringen. 
Artikel 9. 
Der Erlss aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Ge- 
sellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Rückstande gebliebenen 
Aktionairs. Reicht der Erlbs nicht aus, um diese Schuld zu tilgen, so bleibr 
der Aktionair für den Ausfall verhaftet. Ein sich etwa herausstellender Ueber- 
schuß kommt demselben zu Gute. 
Artikel 10. 
Ueber den Betrag der Abktien hinaus ist der Aktionair zu keinerlei Zah- 
lung verpflichtet. 
Artikel 11. 
Das Gesellschaftskapital kann auf den Antrag des Verwaltungsrathes 
durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionairs bis auf zehn Mil- 
lionen Thaler vermehrt werden. 
Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Der Verwaltungsrath setzt die Bedingungen jeder neuen Emission fest. 
(Nr. 3855.) Dri 
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