Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Drittes Kapitel. 
Von den Aktien. 
Artikel 12. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber, und sind in Deutscher und Fran- 
zösischer Sprache nach dem Schema A. abgefaßt. Dieselben werden mit einer 
laufenden Nummer versehen, in ein Stammregister eingetragen und von einem 
Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Generaldirektor unterzeichnet. 
Jeder Aktionair hat das Recht, seine Aktien bei den Kassen, welche der 
Verwaltungsrath bezeichnen wird, verwahrlich niederzulegen. 
Artikel 13. 
Alle, binnen fünf Jahren nach den Flligkeitsterminen nicht erhobene 
Dividenden sind zum Vortheile der Gesellschaft verjährt. 
Artikel 14. 
Die Uebertragung der Aktien geschieht durch bloße Uebergabe des 
Aktiendokuments. Gehe eine Aktie, oder gehen Dividendenscheine dem Eigen- 
thümer verloren, oder werden sie vernichtet, so ist deren Mortifikation beim Koè- 
niglichen Stadtgerichte zu Breslau auszubringen. Sobald in dem diesfüälligen 
Verfahren, welches nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stattfinder, 
und in welchem die Proklamata in den im Artikel 35. bezeichneten Gesellschafts- 
blättern zu publiziren sind, die Aktie oder die Dividendenscheine rechtskräftig 
für mortifizirt erkannt sind, hat der Verwaltungsrath neue auszufertigen, und 
zwar ODividendenscheine soweit, als die mortifizirten nicht etwa über Oividenden 
gelautet haben, welche der Eigenthümer nach Artikel 13. bei Ausbringung 
des gerichtlichen Morlifikationsverfahrens nicht mehr zu fordern berechtigt war. 
Artikel 15. 
Am einunddreißigsten Oezember eines jeden Jahres, zuerst am einund- 
dreißigsten Dezember achtzehnhundert vierundfunfzig, soll über die Aktiva und 
Passiva der Gesellschaft eine Bilanz oder eine Inventur errichtet werden, welche 
binnen der ersten drei Monate des folgenden Jahres abgeschlossen und in ein 
eigenes dafür bestimmtes Buch eingetragen werden muß. 
In dieser Bilanz werden alle Immobilien, Maschinen, Rohstoffe und 
Fabrikate nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz und Inventur, aus- 
stehende, vom Verwaltungsrathe für sicher geachtete Forderungen nach dem 
Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen nur mit dem Wrtte, er 
ihnen
	        
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