Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansatze ge- 
bracht. Immobilien dürfen niemals über den Kostenpreis angesetzt werden. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahresgewi 
der Gesellschaft. 
Artikel 16. 
Aus diesem Jahresgewinn werden vorweg entnommen: 
1) zehn Prozent zur Bildung des Reservefonds (s. Art. 18.); 
2) zehn Prozent für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, aus welchen 
gebn Prozent jedoch zugleich die etwa dem Generaldirektor bewilligte 
antieme zu bestreiten ist. 
Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Mktionaire 
vertheilt. 
Artikel 17. 
Die Jahlung der Dividende erfolgt in zwei Raten, zur einen Hälfte am 
15. Mai, zur anderen Hälfte am 15. Novenber zu Breslau, und, wenn der 
Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen von ihm zu bestim- 
menden Orten des Inlandes. 
Artikel 18. 
Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergeseherer Ausgaben be- 
stimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen und von der Generalver- 
sammlung der Aktionairs genehmigten Vorschlag des Verwaltungsrathes ganz 
oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Die nutzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eige- 
nem Ermessen überlassen. Es können für denselben jederzeit, sofern der Ver- 
waltungsrath es nöthig findet, jedoch nur nach Genehmigung der General- 
versammluns, auch mehr als zehn Prozent aus dem Jahresgewinn entnommen 
werden. 
Sobald der Reservefonds einen Bestand von fünfmalhundert tausend 
Thalern erreicht hat, kann durch Beschluß der Generalversammlung die Er- 
bebung der zehn Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsatz verringert 
werden. 
Artikel 19. 
Jede Aktie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person ver- 
treten werden. 
(Kr. 3355.) Vier-
	        
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