Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Viertes Kapitel. 
Verwaltung. 
Artikel 20. 
Die Geschaͤftsangelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus 
breizehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, von denen wenig- 
stens sieben Inländer sein müssen. Dieser Verwaltungsrath wird von der 
Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit ernannt. 
Die Wahl geschieht durch geheime Abstimmung. 
Artikel 21. 
Die Funktion der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert sechs Jahre. 
In jedem Jahre scheiden zwei derselben aus. Die Reihefolge des Ausschei- 
dens wird durch das Loos bestimmt. Das erste Ausscheiden durch das Loos 
findet jedoch erst am ersten Juli achtzehnhundert neun und funfzig siatt, und 
die übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr zu Jahr. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches seine Zahlungen einsiellt, 
scheidet sogleich aus. Für Milglieder, welche durch Fallissement, Amtsnieder- 
legung, Tod, oder sonst ausscheiden, wahlen die übrigen, in der nächsten Kon- 
ferenz des Verwaltungsrathes versammelten Mitglieder Andere mit vollen Be- 
fugnissen, deren Funktionen jedoch mit dem Tage der nächsten Generalversamm- 
lung der Aktionairs erlöschen. 
Artikel 22. 
Für das erste Mal sind, was vertragsmaßige Bedingung ist, zu Mit- 
gliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannt: 
1) der Herr Graf August von Morny zu Paris, 
2) der t# Graf Guido Henkel von Donnersmark zu Neudeck, 
3) der Herr Hugo Graf Henkel von Donnersmark auf Siemianowitz, 
4) ver Herr Geheime Kommerzienrath Friedrich Eduard von Lsbbecke zu 
reslau, 
5) der Herr Alfred Mosselmann, Eigenthümer zu Paris, 
6) der Geheime Kommerzienrath, Herr Gustav Heinrich Ruffer zu Breslau, 
7) der Herr Leopold Graf von Le Hon, maitre des requates beim Staats- 
rathe zu Paris, 
8) der Oekonomierath, Herr Friedrich Wilhelm Grundmann zu Katlowitz in 
Oberschlesien, 
9) der Herr Direktor Friedrich Wilhelm Edler zu Siemianowitz in Ober- 
schlesien, 
10) der
	        
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