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10) der Kaufmann Herr Louis Courvoisier zu Hamburg,
11) der Eigenrhümer Herr Louis Alerander St. Paul de Sincay zu Lüttich,
12) der Eigenthümer Herr Bernard Amêédee Guynemer (Sohn) zu Paris,
13) der Ingenieur Herr Max Braun zu Eupen.
Artikel 23.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Stellvertreter desselben, welche Inländer sein müssen. Der Verwaltungs-=
rath versammelt sich in jedem Semester wenigstens einmal, und setzt den Ort
seiner Versammlung, welche siets in der Provinz Schlesien statthaben muß,
fest. Oie Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit# entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein gültiger Be-
schluß kann nur bei Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern gefaßt
werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme über Angelegenheiten,
welche in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen,
im Voraus schrifflich abzugeben. Die Protokolle über die Sitzungen des Ver-
waltungsrathes müssen in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von
sämmrlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden.
Artikel 24.
Der Verwaltungsrath nimmt Kenntniß von allen Angelegenheiten der
Gesellschaft, und beschließt über Alles, was sie betrifft. Namentllich bestimmt
er die Verwendung und Anlage disponibler Gelder, den Zeitpunkt, die Arr
und Weise und die Bedingungen aufzunehmender Summen. Er entscheidet
über den An= und Verkauf von Immobilien und der für die Fabrikation er-
forderlichen oder unbrauchbar gewordenen Maschinen und Rohstoffe, sowie über
neue Anlagen, über große Reparaturen an den Immobilien, die Errichrung
neuer Etablissements und alle Verträge, welche den Preis und den Absatz der
Gesellschaftsprodukte bezwecken.
Auf den Antrag des Generaldirektors ernennt und entläßt der Verwal-
tungsrath alle Agenten und Angestellten der Gesellschaft und setzt ihre Gehäl-
ter, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten fest.
Er ist befugt, für die Gesellschaft Verträge, Vergleiche und Kompro-=
misse einzugehen und zu substiruiren.
Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keineswegs auf die hiervor
speziell aufgeführten Befugnisse beschränkt, vielmehr auch zu allen anderen Ver-
fügungen über das Vermögen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt, und
seine vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse sind nicht im beschränkenden,
sondern nur im erwähnenden Sinne aufgezählt.
Artikel 25.
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eines oder mehrere seiner Mit-
glieder abzuordnen, um die Angelegenheiten des Vereins überall, wo es erfor-
Jahrhanz 1853. (Nr. 3855) 113 der-