Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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derlich ist, zu leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Reglement den Um- 
fang der Befugnisse dieser Delegirten. 
Artikel 256. 
" Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein 
festes Gehalt, sondern beziehen lediglich den ihnen durch den Artikel 16. zuge- 
sicherten Antheil am Reingewinn. Ihre Reisekosten werden ihnen außerdem 
erstattet. 
Artikel 27. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß Eigenthümer von Einhun- 
dert Aktien der Gesellschaft sein. 
Die Dokumente dieser Aktien bleiben bei der Kasse der Gesellschaft 
deponirt. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Direktion. 
Artikel 28. 
Zur Deitun der Geschäftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungsrath 
einen Generaldirektor und setzt dessen Befugnisse und Remuneration fest. 
Artikel 29. 
Der Generaldirektor muß Eigenthümer von funfzig Aktien sein; diese 
sind, so lange seine Funktionen dauern, unveräußerlich und bleiben bei der 
Gesellschaftskasse deponut. 
Artikel 30. 
Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme 
und versieht dabei zugleich die Funktion des Protokollführers. 
Artikel 31. 
Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwal- 
tungsrathes beaufrragt, setzt denselben über die Lage aller Geschäftsangelegen- 
heiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung, Kündigung und 
Absetzung der Agenten und Angestellten der Gesellschaft. Er führt alle Prozesse 
im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem 
Rechte der Substiturion, führt und zeichnet die Korrespondenz und versiehr * 
Funk-
	        
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