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derlich ist, zu leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Reglement den Um-
fang der Befugnisse dieser Delegirten.
Artikel 256.
" Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein
festes Gehalt, sondern beziehen lediglich den ihnen durch den Artikel 16. zuge-
sicherten Antheil am Reingewinn. Ihre Reisekosten werden ihnen außerdem
erstattet.
Artikel 27.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß Eigenthümer von Einhun-
dert Aktien der Gesellschaft sein.
Die Dokumente dieser Aktien bleiben bei der Kasse der Gesellschaft
deponirt.
Fünftes Kapitel.
Von der Direktion.
Artikel 28.
Zur Deitun der Geschäftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungsrath
einen Generaldirektor und setzt dessen Befugnisse und Remuneration fest.
Artikel 29.
Der Generaldirektor muß Eigenthümer von funfzig Aktien sein; diese
sind, so lange seine Funktionen dauern, unveräußerlich und bleiben bei der
Gesellschaftskasse deponut.
Artikel 30.
Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme
und versieht dabei zugleich die Funktion des Protokollführers.
Artikel 31.
Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwal-
tungsrathes beaufrragt, setzt denselben über die Lage aller Geschäftsangelegen-
heiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung, Kündigung und
Absetzung der Agenten und Angestellten der Gesellschaft. Er führt alle Prozesse
im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem
Rechte der Substiturion, führt und zeichnet die Korrespondenz und versiehr *
Funk-