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Hnkrionen, die ihm durch den Verwaltungsrath speziell und durch Bollmacht
bertragen werden.
Artikel 32.
Für den Fall der Abwesenheit oder momentanen Verhinderumg kann der
Generaldirektor, unter Autorisation des Verwaltungsrathes, seine Befugnisse für
die Expedition der laufenden Geschäfte ganz oder theilweise einem Dritten
übertragen.
Sechstes Kapitel.
Von den Generalversammlungen.
Artikel 33.
Die Generalversammlung stellt die Gesammtheit der Aktionaire dar.
Ihre Entscheidungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich.
Artikel 34.
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, deren jeder
mindesiens zehn Aktien besitzt.
Jeder hat so viel Stimmen, so viel Mal er zehn Aktien besitzt; Keiner
kann aber mehr als vierzig Stimmen haben.
Die Aktien müssen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversamm-
lung enrweder bei den Banquiers der Gesellschaft, oder in die Kasse der Ge-
sellschaft hinterlegt werden, welche dagegen einen Empfangschein und eine mir
dem Namen des Aktionairs bezeichnete PersonalEinmrbsska# ertheilen.
Der zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigte Aktionair
kann sich kraft Spezialvollmacht durch einen siimmberechtigten Aktionair darin
vertreten lassen.
Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, nachdem er sie als richtig
bescheinigt, beim Eintritt in die Versammlung binterlegen. Einer und derselbe
Bevollmächtigte kann mehrere stimmberechtigte Aktionaire vertreten.
Er hat so viel Stimmen, als seine Vollmachtgeder haben würden, jedoch
icht über das hier festgesetzte Marimum von vierzig Stimmen hinaus, wobei
indeß seine eigenen Stimmen nicht mitgerechnet werden.
Arrikel 35.
Die Generalversammlung krictt vor dem 15. Mai eines jeden Jahres in
Breslau zusammen.
Der Tag der Versammlung wird den Aktionairen einen Monar vorher
durch Insertion in die sofort zu erwähnenden Breslauer, Berliner, Cölner und
Pariser Tageöblätter bekannt gemacht.
(Nr. 3855.) 1135 In