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Artikel 39.
Die Generaloersammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rech-
nungen, sowie über alle Anträge des Verwaltungsrathes. Sie ernennen die
Miltglieder des Verwaltungsrathes mit absoluter Stimmenmehrheit und mittelst
Skrutiniums. Tritkt nicht die absolute Majorität sofort beim ersten Skrutinium
ein, so werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Aus-
schluß des mit den wenigsten Stimmen Wersehenen, fortgesetzt, bis die absolute
Mehrheit für Einen erlangt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Artikel 40.
Die jährliche Generalversammlung ernennt drei Revisoren zur Prüfung
der vom Verwaltungsrathe der nächsten Generalversammlung vorzulegenden
Rechnungen und Bilanzen. Die ersten Revisoren werden in einer außerordent-
lichen Generalversammlung im nächsten Jahre gewählt.
Die Funktionen dieser Reoisoren beginnen einen Monat vor der Rech-
nungsablegung in der Generalversammlung und erlöschen mit der Auphebung
der Letzteren.
Während dieses Monats prüfen sie am Sitze der Gesellschaft die Rech-
nungen des vorhergehenden Jahres und fertigen ihren Bericht an die General-
versammlung. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der
anberaumten Generalversammlung mitgetheilt werden.
Artikel 41.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stim-
menmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Artikel
vorgesehenen Falles.
Die Abstimmung ist öffentlich, oder, Falls es von zehn Mitgliedern ver-
langt wird, geheim.
Artikel 42.
Modiftkationen, Abänderungen und Zusätze zu den gegenwärtigen Sta-
tuten können nur in einer außerordentlichen Generalversammlung auf den Vor-
schlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen
der anwesenden Stimmen beschlossen werden, und bedürfen der landeöherrlichen
Genehmigung.
Der V.-waltungsrath soll im Voraus ermaächtigt sein, in alle Abände-
rungen dieser Modifikationen und Zusätze, welche die Staatsregierung für
nöthig erachten möchte, zu willigen, und die in Folge dessen erforderlichen Akte
zu vollziehen.
(Nr. 3855.) Sie-