Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 46. 
Vor Ablauf eines Jahres nach dem Degimne der Liquidation beruft die 
Kommission unter Beodachtung der im Ar#kel 36. vorgeschriedener Formen 
und Fristen die Aktionaire, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit, und die 
Versammlung bestimmt die Frist zu ihrer Beendigung. 
Achtes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 47. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen unter sich, oder gegen- 
über dem Gesellschaftsvorstande, oder unter Mitgliedern dieses unter sich, in 
Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht 
auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden 
werden. 
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten, welche im Bezirke 
des Königlichen Ober-Bergamts zu Breslau wohnhaft sind, sein und dürfen 
zu keinem der streitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie ge- 
setzlich hinderte, mit voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß 
abzulegen. Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter 
wählen, allenfalls durch das Loos, einen Obmann. Dieses Schiedsgericht ist 
berechtigt und verpflichtet, sich zu Breslau zu konstituiren und daselbst zu ver- 
fahren, und die Parteien müssen gleichfalls in dieser Stadt beim Schiedsgericht 
erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten, welcher zu Breslau sich be- 
findet, vertreten lassen, und Letzteren dem Schiedsgerichte schriftlich anzeigen. 
Nach der ersten Ladung, welche im Domzzil der Parten erfolgt, werden alle 
folgende Erlasse des Schiedsgerichts dem von der Partei benannten Bevoll- 
mächtigten und in Ermangelung eines solchen durch Aushang im Geschäfts- 
lokale der Gesellschaft zu Breslau rechtsgültig insinuirt. 
Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der anderen 
schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen dreißig Tagen nach. Empfan 
dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Pareei schriftli 
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Parkei einen Schiedsrichter, 
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch 
den zweiten Schiedsrichter allein mit voller Kraft. Gegen die Entscheidung 
des Schiedsgerichts, welches auch interimistische Fesisetzungen treffen kann, findet 
keine Appellation statt. Oiese Bestimmung vertritt die Stelle eines förmlichen 
Kompromißvertrages. 
(Nr. 3855.) Schema
	        
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