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(Nr. 3857.) Allerhochster Erlaß vom 20. August 1853., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Ziegenruͤck uͤber Liebschuͤtz und Liebengruͤn bis zur Landesgrenze in der
Richtung auf Lobenstein.
No Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Ziegenrück über Liebschütz und Liebengrün bis zur Landesgrenze
in der Richtung auf Lobenstein durch die betheiligten Gemeinden genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussen
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Malkerialien, nach Maaßgabe der für die Staats=
Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Jugleich will Ich den betreffenden Gemeinden gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das t zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
eltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
Ummungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Worschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 20. August 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3358.)