Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3857.) Allerhochster Erlaß vom 20. August 1853., betreffend die Bewilligung der fiska- 
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
Ziegenruͤck uͤber Liebschuͤtz und Liebengruͤn bis zur Landesgrenze in der 
Richtung auf Lobenstein. 
No Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Ziegenrück über Liebschütz und Liebengrün bis zur Landesgrenze 
in der Richtung auf Lobenstein durch die betheiligten Gemeinden genehmigt habe, 
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussen 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Malkerialien, nach Maaßgabe der für die Staats= 
Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen 
sollen. Jugleich will Ich den betreffenden Gemeinden gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das t zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
eltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
Ummungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Worschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Putbus, den 20. August 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3358.)
	        
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