Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

– 836 — 
Schema. 
Obligation 
des 
Neustettiner Kreises 
Littr. .. ... W. 
über 100 Rrhlr. Preußisch Kuram. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Neustettiner Kreises 
bekennt auf Grund der von dem Königlichen Ministerio des Innern und der 
Finanzen unterm 28. Mai 1853. bestätigten Kreistagsbeschlässe vom 23. De- 
zember 1851. und 7. April 1852. sich Namens des Kreises durch diese für 
jeden Inhaber gültige, Seitens der Glaubiger unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von 
Einhundert Thalern Preußisch Kurant 
nach dem Münzfuße de anno 1764., welche für den Neustettiner Kreis kon- 
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1885. ab allmälig aus einem zu 
diesem Behufe gebildeten Dilhungsfonds von jahrlich acht Prozent des Kapirals. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach 
der im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Köslin deshalb ergehenden 
öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbsährichen Ter- 
minen, von heute ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 
Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Schherhe, der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen baften der 
Kreis mit seinem Vermoͤgen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Neustettin, den . . ten 18. 
Die ständische Kommission für 2 Chausseebau im Neustettiner 
eise. 
Mit dieser Zbligation sind zehn Zinskupons 
von Nr. 1. bis 10. mit gleicher Unterschrift 
ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer Ein- 
lösung des Kapitals mit er Schuldverschrei- 
bung erfolgt. 
Schema.
	        
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