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(Nr. 3859.) Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Görlitz, zum Betrage von 310,000 Thalern. Vom 1. September
1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 1c. 2c. v
Nachdem die städtischen Behörden der Stadt Görlitz darauf angetragen
haben, zur Ablösung der auf der Görlitzer Kommunalheide lastenden Serviruren,
sowie zur Ausführung umfassender Kommunalbauten und der danach erforder-
lichen Regulirung des stadtischen Haushalts ein Anlehn von 310,000 Thalern
aufnehmen und zu dem Zweck auf den Inhaber lautende, mit JZinsscheinen ver-
sehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, so wollen Wir, in Gemähheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren,
welche eine Zahlungs-Verbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, durch gegen-
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von 310,000 Thalern, geschrieben: drei
hundert zehn tausend Thalern Görlitzer Stadt-Obligationen, welche nach dem
anliegenden Schema auszufertigen, mit vier Prozenk jährlich zu verzinsen, und,
von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellren Tilgungsplan durch
jahrliche Ausloosung zu amortisiren sind, wobei jedoch der Stadtkommune Gör-
litz vorbehalten bleibt, mittelst Verstarkung des Tilgungsfonds und Ausloosung
größerer Summen die Einlösung früher zu bewirken, Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung ertheilen. "
Die Görlitzer Stadt-Obligarionen sollen in folgenden Apoints ausgefe-
tigt werden:
220 Stück zu 500 Rthlr. unter Litt. A. und den Nr. 1 bis 220.
·0 - . -
1000 -10 B -21 1000.
1000 50 C. 1 1000.
2000 = 25 1 2000.
* 2 D. - *-
Die Tilgung des Schuldkapitals von 310,000 Rehlrn. soll mit dem ange-
gebenen Worbehalk einer stärbern Amortisation in der Weise stattfinden, daß
dazu alljahrlich zwei Prozent desselben, michin 6200 Rrhlr. verwendet werden
und dem desfallsigen Tilgungsfonds auch die JZinsen der eingelösten Obligalio-
nen zuwachsen. Die vollständige Tilgung der ganzen Schuld erfolgt hiernach
binnen neun und zwanzig Jahren vom ersten Januar desjenigen Jahres ab
gerechnet, in welchem die Obligationen ganz oder zum Theil emittirt werden.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Für den Minister des Innern:
v. Manteuffel.
Schemo.