Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3859.) Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Görlitz, zum Betrage von 310,000 Thalern. Vom 1. September 
1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 1c. 2c. v 
Nachdem die städtischen Behörden der Stadt Görlitz darauf angetragen 
haben, zur Ablösung der auf der Görlitzer Kommunalheide lastenden Serviruren, 
sowie zur Ausführung umfassender Kommunalbauten und der danach erforder- 
lichen Regulirung des stadtischen Haushalts ein Anlehn von 310,000 Thalern 
aufnehmen und zu dem Zweck auf den Inhaber lautende, mit JZinsscheinen ver- 
sehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, so wollen Wir, in Gemähheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungs-Verbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, durch gegen- 
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von 310,000 Thalern, geschrieben: drei 
hundert zehn tausend Thalern Görlitzer Stadt-Obligationen, welche nach dem 
anliegenden Schema auszufertigen, mit vier Prozenk jährlich zu verzinsen, und, 
von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellren Tilgungsplan durch 
jahrliche Ausloosung zu amortisiren sind, wobei jedoch der Stadtkommune Gör- 
litz vorbehalten bleibt, mittelst Verstarkung des Tilgungsfonds und Ausloosung 
größerer Summen die Einlösung früher zu bewirken, Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung ertheilen. " 
Die Görlitzer Stadt-Obligarionen sollen in folgenden Apoints ausgefe- 
tigt werden: 
220 Stück zu 500 Rthlr. unter Litt. A. und den Nr. 1 bis 220. 
·0 - . - 
1000 -10 B -21 1000. 
1000 50 C. 1 1000. 
2000 = 25 1 2000. 
* 2 D. - *- 
Die Tilgung des Schuldkapitals von 310,000 Rehlrn. soll mit dem ange- 
gebenen Worbehalk einer stärbern Amortisation in der Weise stattfinden, daß 
dazu alljahrlich zwei Prozent desselben, michin 6200 Rrhlr. verwendet werden 
und dem desfallsigen Tilgungsfonds auch die JZinsen der eingelösten Obligalio- 
nen zuwachsen. Die vollständige Tilgung der ganzen Schuld erfolgt hiernach 
binnen neun und zwanzig Jahren vom ersten Januar desjenigen Jahres ab 
gerechnet, in welchem die Obligationen ganz oder zum Theil emittirt werden. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
Schemo.
	        
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