Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Mit diesem Tage hört die Verzinsung dieser Obligationen auf. Der 
Betrag der ausgereichten Zinskupons, soweit solche nach dem Zahlungstermine 
der Obligation fallig und mit der Obligation nicht zurückgereicht sind, wird 
von dem Kapital gekürzt. 
Werden die ausgeloosten Obligationen nicht innerhalb dreitzig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, oder den nachfolgenden 
Bestimmungen gemaß als verloren oder vernichtet angemeldet, so ist der Betrag 
derselben als getilgt anzusehen und zum Wortheil der Kommunalkasse verfallen; 
inzwischen und bis dahln erfolgt eine jährliche Bekanntmachung dieser noch un- 
abgehobenen Obligationen. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
Görlitz mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, 
und kann dieselbe, wenn die Jinsen oder Kapitalbetrage nicht rechtzeitig gezahlt 
werden, gerichtlich verfolgt werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug ha- 
benden WVorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufge- 
bots und der Amortisation verlorener oder vernichreter Staatspapiere V 1—13. 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Wheige muß dem Magistrate 
emacht werden; demselben werden auch alle die nach der angeführten 
Verordnng dem Schatzministerio zukommenden Geschäfte und Befugnisse 
beigelegt (wobei er jedoch die Finanz= und Kassen-Deputation zuzuziehen 
hat); gegen die Verfügungen des Magistrats findet Rekurs an die Koͤ- 
nigliche Regierung in Liegnitz statt; 
) das in dem F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Kreisgericht zu Görlitz; 
P) die in den V. 6., 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähmten sechs Zahlungs= 
Termine sollen acht, an die Stelle des im g. 8. daselbst erwähnken 
achten Zinszahlungs-Termins soll der zehnte treten. 
EEIILII 185. 
(Stodt Siegel.) 
Der Magistrat. Die Stadtverordneten-Versammlung. 
(Unterschriften.) (Unterschriften.) 
Eingetragen Kontrollbuch Hierzu sind die Kupons 
Fol. ausgereicht. 
(Schema.)
	        
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