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(Nr. 3860.) Allerhoͤchster Erlaß vom 6. September 1853., betreffend die Bewilligung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Salzwedel uͤber Rohrberg, Ahlum und Mellin bis zur Hannoͤverschen
Grenze bei Brohme in der Richtung auf Braunschweig.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Salzwedel über Rohrberg, Ahlum und Mellin bis zur Hanns-
verschen Grenze bei Brohme in der Richtung auf Braunschweig genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Salzwedel gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Roche zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
kenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Eansserpalizes Bergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Merseburg, den 6. September 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3861.)