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3862.) llerhoͤchster Erlaß vom 19. September 1853., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Rechte für den Bau der Chaussee von Drossen über Zielenzig,
Schermeisel, Grochow und Tempel bis zur Meseritzer Kreisgrenze in der
Richtung auf Pieske.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Stadt
JZielenzig im Sternberger Kreise beabsichtigten Chausseebau von Drossen über
Zielenzig, Schermeisel, Grochow und Tempel bis zur Meseritzer Kreisgrenze
in der Richtung auf Pieske genehmig' habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die zu
bauende Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Stadt
zielenzig, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser
Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei -Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 19. September 1853.
Friedrich Wilhelm.
o. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und böffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3863.)