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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 56. —
(Dr. 3867.) Statut des Kottwitz-Raaker Deichverbandes. Vom 19. September 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
Niederung von Kottwitz bis unterhalb Raake in den Kreisen Trebnitz und
Wohlau des Regierungsbezirks Breslau Behufs der gemeinsamen Anlegung
und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu
einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene An-
hörung der Betheiligken erfolgk ist, ggenchmigen Wir hierdurch auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848., 9. 11. und 15. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.), die Bildung eines Deichverbandes
unter der Benennung:
„Kottwitz-Raaker Deichverband“
und ertheilen demselben nachfolgendes Statut:
Erster Abschnitt.
.
In der Niederung, welche sich am rechten Oderufer von dem rechten Umfang.
Ufer des Lohebachs zwischen Pannwitz und Kottwitz bis unterhalb Raake er- det
streckt, werden die E— enthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden des.
Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 20 Fuß
3 Zoll am Aufhalter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem
Deichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Trebnitz.
JIchtcong 1853. (Nr. 3867) 110 S. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1853.