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Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken u. s. w. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes
ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzu-
stellen. ie darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei
der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Nakuralleistungen der Verchtu-
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse * 2•#.
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der keistungen. Be-
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes Faeuge d
etwa kontrahirten Echulden haben die Deichgenossen nach den von der Regie= ud D#al.
rung zu Breslau ausgefertigten Deichkatastern aufzubringen, von denen rWssn
„das allgemeine Deichkataster“ ·
den Beitragsmaaßstab für die Verwaltungskosten und für die laufende Unter-
haltung der Deiche nach deren normaler Hersiellung,
„das Spezialkataster“
Faen den Beitragsfuß für die Kosten der ersten normalen Herstellung der Deiche
enthält.
In diesem Spezialkataster ist die Gesammtsumme der nach dem allge-
meinen Beitragsmaaßstab auf die bäuerlichen Wirthe zu Kortwitz fallenden
Kosten der arsee Herstellung der Deiche ihrem Beschlusse zufolge nach dem
Werthe ihrer gesammten, auch der nicht im Uebersch gsgebiete liegenden,
Ländereien repartirt worden.
S. 6.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den
Normalmorgen des Katasters festgesetzt.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfor-
dert, so muß dieser Mehrbetrag als auzeerorbentliches Beitrag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen aufgebracht werden; insbesondere gilt dies für die
Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung der Deiche, bis r deren Tilgung
in der Regel jährlich mindestens der vierfache gewöhnliche Deichkassenbeitrag
einzuziehen ist.
K. 7.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestummungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen
(r. 3867, 1102 diese