Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 851 — 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, 
Schleusen, Brücken u. s. w. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes 
ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzu- 
stellen. ie darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei 
der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Nakuralleistungen der Verchtu- 
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse * 2•#. 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der keistungen. Be- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes Faeuge d 
etwa kontrahirten Echulden haben die Deichgenossen nach den von der Regie= ud D#al. 
rung zu Breslau ausgefertigten Deichkatastern aufzubringen, von denen rWssn 
„das allgemeine Deichkataster“ · 
den Beitragsmaaßstab für die Verwaltungskosten und für die laufende Unter- 
haltung der Deiche nach deren normaler Hersiellung, 
„das Spezialkataster“ 
Faen den Beitragsfuß für die Kosten der ersten normalen Herstellung der Deiche 
enthält. 
In diesem Spezialkataster ist die Gesammtsumme der nach dem allge- 
meinen Beitragsmaaßstab auf die bäuerlichen Wirthe zu Kortwitz fallenden 
Kosten der arsee Herstellung der Deiche ihrem Beschlusse zufolge nach dem 
Werthe ihrer gesammten, auch der nicht im Uebersch gsgebiete liegenden, 
Ländereien repartirt worden. 
S. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den 
Normalmorgen des Katasters festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfor- 
dert, so muß dieser Mehrbetrag als auzeerorbentliches Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden; insbesondere gilt dies für die 
Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung der Deiche, bis r deren Tilgung 
in der Regel jährlich mindestens der vierfache gewöhnliche Deichkassenbeitrag 
einzuziehen ist. 
K. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestummungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen 
(r. 3867, 1102 diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.