Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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diese bis zur Hoͤhe von tausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt und 
mit zuter Sicherhe#t zinsbar belent werden. Der Reservefonds darf nicht 
den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein "3 
folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstürten. oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
g. 8. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollsikndiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Werbandes ergeben. 5 
g. 8. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
#Pohalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjaährigen Terminen, am 
AJanuar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiden 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unabloͤslich auf den Grundstuͤcken; sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfallen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Oeichhaupemann in eben 
der Arr, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekurion er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besihzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung 
an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr 
die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkataslers angezeigt und so 
nachgewiesen isi, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
. 11.
	        
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