Natural-
Gülfsleiftun-
gen.
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schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des geltundeten Rückstandes nur in
vier halbjaäWhrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
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Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen Fin- bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei-
tige Stundung der außerordentlichen Beiträze von denselben fordern, wenn die
Vorkchrungen zur Herstellung. der Ertragsfahigkeit des ausgetieften oder ver-
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter-
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nach
dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestundeten
Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen
erekutivisch beigetrieben werden.
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Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme
des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist,
durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wcch-
ter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der
Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden.
F. 17.
Wenn die den ODeichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringe Zahl gedungener Wächter nicht aus-
reicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei-
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen, mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
K. 18.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im