Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Natural- 
Gülfsleiftun- 
gen. 
– 854 — 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des geltundeten Rückstandes nur in 
vier halbjaäWhrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
*i 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Fin- bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträze von denselben fordern, wenn die 
Vorkchrungen zur Herstellung. der Ertragsfahigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nach 
dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestundeten 
Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
* 
Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme 
des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, 
durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wcch- 
ter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der 
Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden. 
F. 17. 
Wenn die den ODeichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringe Zahl gedungener Wächter nicht aus- 
reicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen, mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
K. 18. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.