Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Prosette über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
böhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschlut von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
F. 41. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklärung des Deichin pektors ohne Gefährdung der 
Sozietaͤtszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (clr. K. 30.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnachst zur Ausführung gebracht werden. 
F. 42. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung beschlos- 
senen Bauten ist von dem Deichinspekkor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Planzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhaupkmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Oisposttion stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjahrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
F. 43. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umsiände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der. Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
zeigen. 
Dieselbe. Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
Nr. 3867.) nahmen
	        
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