Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamr in kürzester 
Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten 
und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 44. 
3. Deichrent= Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
voersehen kann, wird von dem Deichamke im Wege eines kündbaren Vertrages 
egen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
F. 45. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkaraster. 
Er hat insbesondere: 
a) die ratseniwurfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf— 
ustellen; 
b) di saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
u fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) bie gewoͤhnlichen und außerordentlichen Jahlingen aus der Oeichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu be- 
wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichassenrechnung zu legen; 
* Tes Seichmi# nach den Dekreten des Deichhauptmanns (G. 35.) zu 
erichtigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
turgeschäfre zu besorgen und die Prokokolle bei den Oeichschauen und 
Deichamtsversammlungen zu führen. 
S. 46. 
4. Unter- Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 
bromtt für die spezielle Beaufsichtigung der Arbei#er, der Deiche, Graäben, Schleusen und 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hörung des Deichamtes gewählt und angestellt. DOas Deichamt bestimmt die 
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung 
auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeil 
erfolgen soll. 
S. 47. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender kechnischer Kennmiß und Uebung sich der Deichinspektor versihe 
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