Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
F. 48. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche 56 
in zwei Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deich- 
hauptmann bestatigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deich- 
hauptmanns und Deichinspektors — können auch zu DOeichschulzen ernannt 
werden. Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deich- 
inspektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in 
den örtlichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
S. 49. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Milaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
7 nehmen, den Oeich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Antrage 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Oeichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen, und bei vorkommenden Bamen mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
5. Deich- 
ulzen. 
K. 50. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichhaupemanns oder des 
Deichinspektors dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der 
Wachmannschaften und Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Be- 
schaffung der erforderlichen Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung 
der Deiche zu kontrolliren. 
g. 51. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu 6. Des Dch 
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem ## 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
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