Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 6866 — 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
DOas Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
g. 52. 
Das Deichamt besteht aus sieben Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor, und 
Je) fünf nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen Repre- 
sentanten der Deichgenossen. 
F. 53. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deicham 
von dem Deichhauptmann außerordenlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von zwei Mitgliedern verlangt wird. 
g. 54. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein- fuͤr allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstaͤnde der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Faͤlle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statt haben. 
g. 55. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
G. 56. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrhei#t gefatzt. Das Verhaͤltniß 
des Stimmrechts der Reprdsentanten ist in §. 62. festgesetzt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
57.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.