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S. 57.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so har der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be-
theiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverban-
des zꝛ sorgen und noͤthigenfalls einen besonderen Vertreter fuͤr denselben zu
estellen
g. 56.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein vom Deichamte gewählter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll
führer vertreten.
g. 59.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) uͤber die zur Erfuͤllung der Sozietaͤtszwecke CGV. 1— 4.) norhwendigen
oder nuͤtzlichen Einrichtungen, uͤber die Bauanschlaͤge und die erforder-
lichen Ausgaben, uͤber außerordentliche Deichkassenbeitraͤge und etwanige
Anleihen (cefr. 96. 34. 40. 43.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9G. 11. und 12.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeitrdge G. 13—15.);
d) über die Repartition der Natural-Hülfsleistungen (G. 19.);
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (G. 26.);
f) uͤber Geschaͤftsanweisungen für die Deichbeamten C. 28.);
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (G. 32. 39.
44. 48.), sowie über die Zahl der Unterbeamten-Stellen G. 40.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun-
gen, Pensionen, Diaten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen;
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen (G. 33 d.).
(Nr. 3867.) 118“ K. 60.