Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die erste enthalt diejenigen Wirthe, welche nach dem allgemeinen Deich- 
kataster über Einhundert Morgen, die zweite diejenigen, welche danach über 
vierzig Morgen bis Einhundert Morgen, die dritte diejenigen, welche danach 
vierzig Morgen oder weniger deichpflichtige Grundstücke besictzen. 
In der ersten Abtheilung geben jede vollen funfzig Morgen, in der zwei- 
ten jede vollen zehn Morgen eine Wahlstimme. In der dritten Abtheilung, 
deren Abgeordnerer nur eine halbe Stimme führt, hat jeder Besitzer bis zu fünf 
Mergen eine Stimme; wer darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr 
eine Stimme. 
Die Stimme der a( 3. gedachten Deichgenossen wird durch einen ge- 
meinschaftlichen Abgeordneten und resp. Stellvertreter geführt, bei dessen Wahl 
dem Rirtergute Liebenau, der Gemeinde Raake durch ihren Ortsvorsteher oder 
dessen ordentlichen Stellvertreter, und den übrigen Oeichgenossen durch einen 
Wahlmann, gleiches Stimmrecht zusteht. Die Theilnahme an der Wahl des 
letzteren regelt sich ebenso wie bei dem dritten Abgeordneten der Gemeinde 
Kottwitz. Ist unter den drei vorgedachten Wählern keine Stimmenmehrheir 
für den Abgeordneten oder Stellvertreter zu erreichen, so giebt das Loos den 
Ausschlag. 
Sonst entscheidet die absolute Stimmenmehrheit für die Wahl des Ab- 
geordneten und Stellvertreters in jedem Wahlbezirk. 
Die Wahl findet für einen sechsjährigen Zeitraum statt. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu- 
gleich Mieglieder des Oeichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der Aeltere allein zugelassen. 
S. 63. 
Stimmfähig bei den nach dem vorigen Paragraphen vorzunehmenden 
Wahlen ist jeder großjäahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher 
mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ilt und den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter, oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
(Nr . 3867.) G e-
	        
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