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Gehoͤrt ein Grundstuͤck mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
g. 64.
Die Liste der Waͤhler jedes Wahlbezirks wird von dem Deichhauptmann
und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Deichregulirungs-Kommissarius
aufgestellt. Oen Wahlkommissarius ernennt die Regierung zu Breslau.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
ann jeder Betheiligte Eimwemungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
K. 65.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
K. 66.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebe,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wahlt.
K. 67.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
Allgemeine
Schtumung. herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 19. September 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
(Nr. 3868.)