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5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rehlr.
oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 33. Steine 2c.);
6) von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr.
(Pos. 42. Zink ce.).
B. In Bezug auf die Tarasätze.
An Tara wird bewilligt für
1) Tabacksblatter, unbearbeitete und Stengel (Pos. 25. v. 1.)
a) in Seronen (nicht von Thierhduten) 12 Pfund vom Zentner
Bruttogewicht;
b) in Thierhauten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
2) Tabacksfabrikate (Pos. 25. v. 2. a und 0) in Kanasserkörben 12 Pfund
vom Zentner Bruttogewicht.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Posttionen.
1) In der Position 5. f. „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle
Abfälle von der Fabrikarion der Salpetersaure“ hinweg.
2) An die Stelle der Anmerkung 2. zu Pos. 6. „Eisen und Stahl“ tritt
folgende Bestimmung:
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weich-
selmündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken
eingehend wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
3) Bei Pos. 6. f. 2. „Grobe Eisen= und Stahlwaaren“ fallen die Worte:
„Maschinen von Eisen“ hinweg. ·
4) Oie Ausnahme zu Pos. 22. e. „Rohe Leinwand rc.“ soll künftig dahin
auten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-
lausitzund von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Lein-
wandmärkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Me-
mel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen)
ein= und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder aus-
gehen; desgleichen welche
(Nr. 3870) B. durch