Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 886 — 
Statut 
der 
Gladbacher Spinnerei und Weberei. 
Erster Titel. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Erster Artikel. 
Unter dem WVorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den oben bezeichneten Personen und allen denjenigen, welche sich durch Erwer- 
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft nach Artikel neun 
und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert und drei und vierzig 
unter nachfolgenden Formen errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Gladbacher Spinnerei und Weberei“. 
Zweiter Artikel. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Gladbach. 
Dritter Artikel. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig Jahre bestimmt, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung 
kann eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diese Frist hinaus 
(nach Art. 49.) beschließen; dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Vierter Artikel. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von 
Spinnereien und Webereien aller Art, die Produktion von Garnen und von 
Geweben, einfachen und gemischten, und die weitere Berarbeitung dieser Stoffe, 
in allen dem Konsum anpassenden Formen. Die Gesellschaft beginnt ihre 
Wirksamkeit mit Errichtung von mechanischen Baumwolle-Spinnereien und 
Webereien. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, mit den beziehendlichen Roh- 
stoffen, mit Ganz= und Halbfabrikaten Handel zu treiben, dieselben zu kaufen 
und zu verkaufen. Sie ist ferner befugt, alle diejenigen Manipulationen mit 
den gewonnenen Garnen und Geweben vorzunehmen, wodurch das Fabrikat 
dem Markte zuganglicher gemacht wird. 
Zweiter Titel. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
Fünfter Artikel. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thaler 
Preußisch Kurant, getheilt in fünfzehntausend Aktien von zweihundert Thaler 
jede.
	        
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