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Statut
der
Gladbacher Spinnerei und Weberei.
Erster Titel.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
Erster Artikel.
Unter dem WVorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen
den oben bezeichneten Personen und allen denjenigen, welche sich durch Erwer-
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft nach Artikel neun
und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäß-
heit des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert und drei und vierzig
unter nachfolgenden Formen errichtet.
Die Gesellschaft erhält den Namen:
„Gladbacher Spinnerei und Weberei“.
Zweiter Artikel.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Gladbach.
Dritter Artikel.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig Jahre bestimmt, vom Tage
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung
kann eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diese Frist hinaus
(nach Art. 49.) beschließen; dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Vierter Artikel.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von
Spinnereien und Webereien aller Art, die Produktion von Garnen und von
Geweben, einfachen und gemischten, und die weitere Berarbeitung dieser Stoffe,
in allen dem Konsum anpassenden Formen. Die Gesellschaft beginnt ihre
Wirksamkeit mit Errichtung von mechanischen Baumwolle-Spinnereien und
Webereien. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, mit den beziehendlichen Roh-
stoffen, mit Ganz= und Halbfabrikaten Handel zu treiben, dieselben zu kaufen
und zu verkaufen. Sie ist ferner befugt, alle diejenigen Manipulationen mit
den gewonnenen Garnen und Geweben vorzunehmen, wodurch das Fabrikat
dem Markte zuganglicher gemacht wird.
Zweiter Titel.
Grundkapital, Aktien, Aktionaire.
Fünfter Artikel.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thaler
Preußisch Kurant, getheilt in fünfzehntausend Aktien von zweihundert Thaler
jede.