Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht einge- 
lieferk, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende 
Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath veröffentlicht 
diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblatter und fertigt an Stelle dieser Doku-- 
mente andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Betheiligten zur Last. 
Zehnter Artikel. 
Alle Aktionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die 
kein besonderes Domizil Gewähle haben, sollen so angesehen werden, als häten 
sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Gladbach. Mehrere 
Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs nd nicht befugt, ihre 
Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zu- 
sammen und zwar durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
Eilfter Artikel. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im siebenten Artikel vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Zwölfter Artikel. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den 
Preußischen Seaats-Anzeiger zu Berlin, in die Augsburger Allgemeine, Cölnische, 
Elberfelder und Aachener Zeltung. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die 
Beröffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genüger, bis die 
nächste Generalbersammlung an die Stelle des eingegangenen Blartes ein an- 
deres bestimmt hat. 
Die Regierung ist befugt, sobald sie es erforderlich erachtet, vorzuschreiben, 
welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung 
ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren 
Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen. 
Dritter Titel. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
Dreizehnter Artikel. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver- 
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines 
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akr bilder 
die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus eilf Mit- 
gliedern, von denen wenigstens steben in Dülken, Viersen, Gladbach oder Rheydt 
wohnhaft sein müssen. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre. Nach zwei Jah- 
ren scheiden drei, nach vier Jahren vier, und nach sechs Jahren gleichfalls 
vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Gencralversammlung 
wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglicder in den 
Jah-
	        
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