Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Jahren, wo der Turnus · noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch 
das Loos besiimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen 
der Gewählten werden durch die im zwölften Artikel benannten Zeitungen 
öffentlich bekannt gemacht. 
Vierzehnter Artikel. 
Für die Oauer des Baues der Etablissemens##und für die ersten sechs 
Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesell- 
schaft: Friedrich Oiergardt, Paul Jakob Prcyer, Quirin Croon, Wilhelm 
Prinzen, Anton Lamberts, Christians Sohn, Heinrich Pferdmenges, Carl 
Schmölder, Wilhelm Oietrich Lenssen, Wilhelm Specken, Johann Wilhelm 
Brink sen. und Franz Wilhelm Königs, den Verwaltungsrath. Oie erfle 
tbheilweise Erneuerung desselben findet demnach in der ordentlichen Generalver= 
sammlung des siebemen Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn- 
hundertsechszig statt. 
Fünfzehnter Artikel. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünfundzwanzig 
Aktien besitzen oder erwerben. Die Ookumente dieser Aktien werden in das 
Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des 
Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveraußerlich. 
Sechszehnter Artikel. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Bizeprasidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das anwesende 
nach den Lebensjahren älteste Mirglied den Vorsitz. 
Siebenzehnter Artikel. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorlaäufig für die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der Generalversamm- 
lung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, 
an welchem die Dauer der Funklionen seines Vorgängers aufgehört haben 
würde. Bis zu der im Artikel vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung 
ergänzt der Verwaltungsrath sich Kosl. 
Achtzehnter Artikel. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich 
erachtet, an fesizusetzenden Terminen auf Einladung des Prdsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaleungeräden. in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforder- 
liches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesn 
(Nr. 2874.) eit
	        
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