Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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heit des Vizeprdsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesen- 
den dltesten Mirgliedes des Verwaltungsrathes. · 
Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens sechs Mitgliedern erforderlich. 
Neunzehnter Artikel. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Nament- 
lich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds, und normirt die 
Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er be- 
schließt über das Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingung 
der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veradußc= 
rung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobi- 
lien, sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. 
Er erkennt über alle wichtigen Vertrage, welche sich auf Regulirung der Preise 
und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wich- 
tigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der 
Gesellschaft. Er ernennt und entsetzt den Generaldirektor, sowie auf den Vor- 
schlag des Generaldirektors alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im 
Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thaler jährlich 
erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Ver- 
waltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienst- 
vergehen, Fahrlässigkeir, oder aus andern Gründen jederzeit zu entlassen. Er 
erlätzt und andert die speziellen Oienstinstruklionen für den Generaldirektor. Er 
ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge 
abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Sowie 
der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kom- 
promisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er 
auch befuge, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Ver- 
waltungsrath ist befugt, eines oder mebrere seiner Mitglieder, sowie den Ge- 
neraldirektor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu 
delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
Zwanzigster Artikel. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwaltungs= 
rath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
Ein und zwanzigster Artikel. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden= 
ten, oder von dem Wizepräsidenten, oder von zwei Mitgliedern Namens des 
Verwaltungsrathes unterschrieben. 
Zwei und zwanzigster Artikel. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
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